§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen der Ulrich Eckl Service GmbH  (im Folgenden: Firma ). Sie gelten auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Firma ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Firma auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. An ihr schriftliches Angebot ist die Firma, vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 6, nur dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist. Die Angebotsbindung kann die Firma ganz oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen. Soweit die Firma die Angebotsbindung ganz oder teilweise ausschließt, ist Firma zum Vorbehalt des Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.

2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots der Firma, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung zustande. Art und Umfang der von der Firma geschuldeten Leistungen bestimmen sich - soweit nicht gesondert vereinbart - ausschließlich nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der Bestätigung des Auftragsangebots.

3. Angaben in Prospekten, sonstigen Werbeschriften und auf den Internetseiten der Firma stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

 

§ 3 Leistungen


1. Zwischen dem Auftraggeber und der Firma kommt jeweils ein Dienstvertrag zustande. Für die Erfüllung des Dienstvertrages behält sich die Firma vor, Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) zu beauftragen.

2. Beanstandungen der Erfüllungsgehilfen sind der Firma spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung bzw. unverzüglich nach Bekanntwerden des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, kann er hieraus keine Rechte herleiten.

3. Im Vertrag genannte Fristen und -termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind unverbindliche Angaben, soweit die Firma den Zeitpunkt der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet. Die Dienstleistungstermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der Firma vereinbart und verstehen sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner der Firma sowie unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei Firma oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage etc..

4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert sich angemessen, soweit die Firma durch Umstände, die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen Eingang aller vom Auftraggeber
zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen, Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben, die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zurverfügungstellung von Material, Informationen und Einrichtungen voraus. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, der Firma freien Zugang zu den Anlagen zu verschaffen, an denen die Dienstleistungen zu erbringen sind.

5. Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Umstandes oder dessen Wunsch, ist die Firma berechtigt, Ersatz der erforderlichen Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Aufwandes frei.


6. Die Firma ist jederzeit berechtigt, die Durchführung der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund wäre z.B. der Einsatz der Dienstleister auf einer nicht bauordnungsgemäß errichteten PV- Anlage, die Überschreitung eines von der Firma eingeräumten Kreditlimits  oder das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung.

7. Beinhaltet der Auftrag an die Firma neben einer Dienstleistung auch eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, wird darüber ein gesonderter Vertrag geschlossen.

§ 4 Vergütung, Zahlungsbedingungen


1. Der Auftraggeber zahlt der Firma für die festgelegten Leistungen die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung. Sämtliche Preise sind Netto-Preise zuzüglich der im jeweiligen Lieferland (Ausführungsort) geltenden Mehrwertsteuer. Vereinbarte Stundensätze werden vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet.

2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch die Firma erfolgt - insbesondere bei Neukunden - grundsätzlich gegen Vorauskasse, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Sofern ein Skontoabzug vertraglich vereinbart worden ist, findet dieser bei der Vorauszahlung Berücksichtigung.
a) Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Verzug, ist die Firma wahlweise berechtigt, innerhalb einer dem Auftraggeber zu setzenden Nachfrist die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die gesamte Auftragssumme zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Firma vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz
fordern.
b) Sofern die Firma mit der Erbringung ihrer Dienstleistung zunächst ohne ein Vorauszahlung oder nur einer teilweisen Vorauszahlung beginnt, ist sie dennoch jederzeit berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags von der Zahlung der gesamten Auftragssumme ggfs. abzgl. eines gewährten Skontoabzugs im Voraus abhängig zu machen. Der Beginn der Dienstleistung ohne Vorauskasse bedeutet nicht den Verzicht der Firma auf das Recht, eine Vorauszahlung in Höhe der Auftragssumme zu verlangen.
c) Sofern die Firma während eines bereits begonnen Auftrags Vorauskasse verlangt und die weitere Durchführung von der Vorauskasse abhängig macht, ist , um die reibungslose Fortführung des Auftrags zu gewährleisten, ist die Vorauszahlung durch geeignete Unterlagen durch den Auftraggeber nachzuweisen oder in bar zu tätigen.                       e) Sollte der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht unverzüglich Vorauskasse leisten und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen, ist die Firma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.

3. Sofern die Firma von ihrem Recht auf eine Vorauszahlung keinen Gebrauch gemacht hat und soweit sich aus dem Angebot der Firma nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag zehn Tage nach Rechnungsdatum und Rechnungslegung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.
a) Im Rahmen der Rechnungslegung ist es ausreichend, dass eine Übersendung per Telefax erfolgt.
b) Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und richten sich im Übrigen nach dem Inhalt des Auftragsangebots. Für die Rechtzeitigkeit jeder Zahlung und Skontierung ist die Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Geschäftskonto der Firma oder die Übergabe des Rechnungsbetrages in bar maßgeblich.
c) Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der Firma, das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird, werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder per Überweisung zu leisten. Schecks werden lediglich erfüllungshalber und bei besonderer Vereinbarung angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Firma ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten gem. § 288 BGB zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

5. Die Firma ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die Firma berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungsbestimmung, ist die Firma berechtigt, die Zahlung abzulehnen.

6. Soweit von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Firma darüber hinaus unabhängig von § 4 Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Firma Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

7. Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der Firma für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei der Festlegung des aktuellen Kreditlimits werden auch offene Zahlungsverpflichtungen aus bereits bestehenden oder früheren Verträgen berücksichtigt. Bei Überschreitung des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die Firma vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Auch im Fall einer nachträglich eingetretenen Änderung der Bonität oder Überschreitung des Kreditlimits des Auftraggebers ist die Firma zur Ausübung der in § 4 Abs. 2 und 6 genannten Rechte berechtigt.

8. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages in Verzug, so kann die Firma außerdem das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

§ 5 Haftung


1. Die Haftung der Firma auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.


2. Die Firma haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3. Soweit die Firma gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei  Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Firma für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 200.000 Euro je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Firma) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Firma.

6. Soweit die Firma technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung der Firma wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 6 Kündigung


1. Der Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigen Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund kündigt oder falls die Firma aus einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält die Firma den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 7 Ausfallregelung, Rücktritt


1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis sechs Wochen vor Projektbeginn kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis acht Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der Firma zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als acht Tage vor Projektbeginn, hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der Firma abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

 

§ 8 Aufrechnungsverbot


Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 9 Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot


1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse der bzw. über die Firma sowie deren Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwei Jahre bestehen.

2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen über die Firma, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen, Verlautbarungen oder in den Medien von der Firma enthalten sind, zu bewahren.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von der Firma zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.

4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung an die Firma zurückgeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von zwei Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Dienstleistern und Kooperationspartnern der Firma zu tätigen, die zuvor im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für die Firma tätig gewesen sind und die der Auftraggeber durch die Firma kennen gelernt hat. Diese Kundenschutzklausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen und für den Fall, dass der Auftraggeber mit Hilfe eines Dritten oder in sonstiger Weise mittelbar oder unmittelbar Leistungen von einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner in Anspruch nimmt. Diese Reglung gilt
nicht hinsichtlich solcher Dienstleister, die der Auftraggeber schon vor der Geschäftsbeziehung zu der Firma in Anspruch genommen hat.

6. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung zahlt der Auftraggeber der Firma eine Vertragsstrafe in Höhe von 45 % des mit einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner vereinbarten Auftragsvolumens.


§ 10 Newsletter, Datenschutz


1. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die Firma berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung des Auftraggebers, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und die Firma (oder andere) ihn per E-Mail über interessante Angebote informieren darf. Mit Auftragserteilung willigt der Auftraggeber insbesondere ein, den Newsletter in unregelmäßigen Abständen kostenlos zu empfangen. Der Auftraggeber hat natürlich jederzeit die Möglichkeit, den Bezug des Newsletters ohne Angabe von Gründen auch schon vor Empfang des ersten Newsletters zu kündigen. Dies kann z.B. durch den Abmeldelink am Ende des Newsletters erfolgen.


2. Der Auftraggeber kann der Verwendung seiner Daten jederzeit widersprechen. Die Firma wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

3. Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Firma Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.

§ 11 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand


1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der (CISG).

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Firma und dem Auftraggeber ist – soweit gesetzlich zulässig - nach der Wahl der Firma.  Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen